BERUFSHAFTPFLICHT FÜR

FREIBERUFLICH TÄTIGE ÄRZTE und ZAHNÄRZTE


Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrundeliegenden
Verträge und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Satz und Druckfehler vorbehalten


 

 


Die Verpflichtung zum Abschluß und Nachweis einer Ärzte  Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche (zahnärztliche) Tätigkeit, für Gruppenpraxen in Form einer GmbH und private Krankenanstalten ist mit 19.8.2010 in Kraft getreten.
   



Die Ärzte Berufshaftpflichtversicherung
muss unter anderem folgende Kriterien erfüllen -

(den exakten Wortlaut entnehmen Sie bitte dem §52d ÄrzteG bzw. §26c ZÄG):




Eine Mindestversicherungssumme für alle Schadenfälle in Höhe von 2 Millionen Euro pro Schadenfall, wobei die Haftungshöchstgrenze pro Jahr für freiberufliche ärztliche Tätigkeit das dreifache - und für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer GmbH und für private Krankenanstalten das fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten darf.

 
Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nicht zulässig.


  
Die oben genannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Zahnärzte, an Stelle der Ärztekammer tritt die österreichische Zahnärztekammer.

 

 

 



Vorteilskatalog - Ärzteservice


Berufshaftpflichtversicherung


für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte

Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrundeliegenden
Verträge und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Satz und Druckfehler vorbehalten


 

   Versicherungssumme ist zwischen 2 und 5 MIO wählbar

   Zusätzliche Tätigkeit als Klinischer -
      und/oder Gesundheitspsychologe und/oder Psychotherapeut ist versicherbar.

  Die Nachhaftung gilt zeitlich unbegrenzt

   Rückwärtsdeckung in der Nachhaftung
      für die gesamte medizinische Tätigkeit ab Beginn der Berufsausübung

   Deckung für Behandlungen, Methoden
      und Eingriffe auch ohne medizinische Indikation

   Notarzteinsätze, organisierte Rettungsdienste,
      Hubschraubereinsätze sind mitversichert

   Erste Hilfe Leistungen sind auch
      nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit weiterhin versichert

   Schadenersatzansprüche aufgrund Erste-Hilfe-Leistungen
      in USA/Kanada/Australien gelten auch nach lokalem Recht als mitversichert

   Tätigkeit als Belegarzt ist mitversichert

   Betreuungstätigkeiten für Vereine
      (wenn die Tätigkeiten in Österreich ihren Ausgangspunkt haben),
      Tätigkeiten als Sport-, Schul-, Betriebs- und Amtsarzt sind mitversichert

   Gutachterliche Tätigkeit mitversichert
      (Ausnahme: gerichtliche beeidete Sachverständige - eigener Tarif)

   Anordnungen von Oberärzten sind mitversichert

   Die jeweilige Urlaubs- oder Krankenvertretung ist mitversichert

   Nichtärztliches Personal der Ordination ist mitversichert

   Ärztliche Tätigkeiten in den direkten Nachbarstaaten
      Österreichs sind bis zu 5 Tagen je Versicherungsjahr mitversichert

   Versicherungsschutz gilt auch für Botschaften ausländischer Staaten,
      die nicht der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Österreichs unterliegen,
      auf dessen Gebiet sie aber errichtet sind

   Arzt als Zeuge ist mitversichert

   Weltweite Deckung von Fortbildungsmaßnahmen

   Mitversichert sind Verstöße gegen den Datenschutz
      und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

   Sachschäden durch Umweltstörung
      und für Umweltsanierungskosten bis 1MIO EUR versichert

 

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HAFTPFLICHT FÜR NICHT

FREIBERUFLICH TÄTIGE ÄRZTE und ZAHNÄRZTE



 

 

         
          Wir bieten für angestellte und in Ausbildung
          befindlichen ÄrztInnen eine verbesserte
          Haftpflichtversicherung an, die den
          Mindeststandards der erforderlichen Ärzte-
          Haftpflichtversicherung entspricht.




         Die Absicherung für angestellte -
           und in Ausbildung befindlichen
           ÄrztInnen ist  im Alltag oft unzureichend !

 


Die 14. Novelle zum Ärztegesetz hat für freiberuflich tätige ÄrztInnen und Gruppenpraxen mit den gesetzlich verankerten Mindeststandards klare Verhältnisse für die Ärzte-Haftpflichtversicherung geschaffen.

Doch nicht in allen Bereichen hat die Novelle zu ausreichenden Mindeststandards geführt.

Im Bereich der privaten Krankenanstalten wurde die Verpflichtung für eine Haftpflichtversicherung eingeführt, allerdings sind die vorgeschriebenen Versicherungssummen bei Weitem zu niedrig angesetzt.

Damit ist nicht nur im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser, sondern auch bei den privaten Krankenanstalten die Absicherung im Schadenfall für den einzelnen angestellten Arzt/die einzelne angestellte Ärztin bzw. Arzt in Ausbildung/Ärztin in Ausbildung oft unklar.

 

Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Betreiber über den Regressweg beim Arzt/der Ärztin schad- und klaglos hält.

Wir bieten für angestellte KrankenhausärztInnen und ÄrztInnen in Ausbildung den selben Versicherungsschutz wie für freiberuflich tätige ÄrztInnen !

 

 



Vorteilskatalog - Ärzteservice


Berufshaftpflichtversicherung

für nicht freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte - 8 / 2014


Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrundeliegenden
Verträge und Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Satz und Druckfehler vorbehalten


 

   Entspricht den Standards der gesetzlichen
      Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte

   Versicherungssumme zwischen 2 und 5 MIO wählbar

   Zusätzliche Tätigkeit als Klinischer -
      und/oder Gesundheitspsychologe als auch Psychotherapeut ist versicherbar.

   Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn

   Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit

   Versicherungsschutz für notärztliche Tätigkeit
      (Voraussetzung ist eine Tarifierung mindestens nach Gruppe 2)

   Eigene Tarife für Ärzte in Ausbildung und Studenten

   100% der abgeschlossenen Pauschalversicherungssumme für
      reine Vermögensschäden sind für angestellte Spitalsärztinnen mitversichert

   Anordnungen von Oberärzten sind prämienfrei mitversichert

   Schadenersatzansprüche aufgrund Erste-Hilfe-Leistungen
      in USA/Kanada/Australien gelten auch nach lokalem Recht als mitversichert

   Urlaubs- oder Krankenvertretung des Vorgesetzten ist mitversichert

   Mutterschutz/Karenz: 80% Prämiennachlass für angestellte Ärzte

   Behandlungen, Methoden und Eingriffe ohne medizinische Indikation
      sind vom Versicherungsschutz umfasst.

   Ärztliche Tätigkeiten in den direkten Nachbarstaaten Österreichs
      sind bis zu 5 Tage/Versicherungsjahr mitversichert

   Weltweite Deckung von Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen
      der angestellten Tätigkeit

 

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